AGB
AGB
1.) Maßgeblich sind diese Geschäftsbedingungen, die jeweils
gültige Anzeigenpreisliste und die Auftragsbestätigung von “Meine
Steirische“. Anzeigenaufträge müssen
schriftlich erteilt und durch den Verlag schriftlich angenommen werden.
2.) Meine Steirische – Reinhard Wernbacher behält sich vor, Aufträge
abzulehnen. Dies gilt auch für einzelne Anzeigen, die Gegen –
stand eines einheitlichen Auftrages sind. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
3.) Zusatzvereinbarungen zu diesen Geschäftsbedingungen
sind nur dann verbindlich, wenn sie von „Meine Steirische” schriftlich bestätigt wurden.
4.) Mengenrabatte werden nur für die innerhalb eines
Kalenderjahres tatsächlich veröffentlichten Anzeigen gewährt.
5.) Ein Anspruch auf Mengenrabatt entfällt, wenn der
Auftraggeber in Zahlungsverzug kommt – und zwar auch
dann, wenn dieser Verzug einen anderen Auftrag betrifft oder
über ihn das Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Einleitung beantragt wird.
6.) Die Rabatte können auf Wunsch und mit Einwilligung des
Verlages sofort bei Rechnungslegung
berücksichtigt oder nach Ablauf des Rabattjahres gutgeschrieben
werden. Eine Änderung dieser Verrechnungsart behält sich der Verlag vor.
7.) Rabattabrechnungen sind schriftlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Rabattjahres zu legen.
8.) Bei zu hoher Rabatt-Inanspruchnahme erfolgt nach Ablauf
des Rabattjahres eine Nachfakturierung innerhalb von 60
Tagen, wobei für den fehlenden Betrag Verzugszinsen (9% p.a.) verrechnet werden.
9.) Erfolgt der Auftrag durch einen selbstständigen
Unternehmer (z. B. Agentur) für einen dritten Auftrag geber (z. B.
Agenturkunde), so haftet für alle Zahlungsverpflichtungen aus
dem Auftrag der Besteller neben dem Auftraggeber (z. B.
Agentur) zur ungeteilten Hand. Bestätigte, platzierte Schaltungsaufträge können nur gegen einen Stornobetrag in
der Höhe von 35% des Gesamtauftrages zurückgezogen werden.
10.) Im Falle einer Auftragsstornierung nach Anzeigenschluss
wird dem Auftraggeber der volle Anzeigenpreis in Rechnung gestellt.
11.) Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beistellung der
Druckunterlagen. Die Verwendung der Druckunterlagen
erfolgt ohne Gewähr unter Beachtung der üblichen Sorgfalt.
Die Druck unter lagen bzw. PDF sind zu den entsprechenden
Terminen frei Haus oder per E-Mail zu liefern/senden. Bei verspäteter
Anlieferung der Druckunterlagen werden die den Verlag dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet. Der Verlage übernimmt keine Haftung für zu Verfügung gestellten Druckunterlagen.
12.) Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet
drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.
13.) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort
erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich,
so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
14.) Bei nicht schriftlich veranlassten Änderungen und
Abbestellungen durch den Auftraggeber können keine
Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn ein so erteilter
Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird.
15.) Eine Haftung für Schäden, die durch Nichterscheinen eines
Inserates in einer bestimmten Ausgabe oder durch Druck beziehungsweise
Satzfehler entstehen, ist ausgeschlossen.
16.) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch
gegen Kostenersatz geliefert. Sendet der Auftraggeber den
ihm übermittelten Probeabzug nicht rechtzeitig zurück, so gilt
die Genehmigung zum Druck als erteilt.
17.) Bei Sonderproduktionen, Beilagen, Aufklebern etc. kann
aus technischen Gründen keine 100 prozentige Qualitäts –Garantie gegeben werden. Farbabweichungen gegenüber dem Original muss sich der Verlag aus
drucktechnischen Gründen vorbehalten.
18.) Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber nicht
Vorauszahlungen leistet, ist die Rechnung nach erhalt sofort
ohne Abzug zu bezahlen. Eine Platzierung gilt nur dann als verbindlich,
wenn tatsächlich ein Platzierungszuschlag vereinbart und bestätigt wurde.
19.) Der Verlag ist berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigen abschlusses das Erscheine
weiterer An zeigen von dem Ausgleich Offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
20.) Bei Zahlungverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in der Höhe von 9% p. a. sowie die außergerichtlichen
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.
Der Verlag ist auch nicht verpflichtet, bereits angenommene Aufträge auszuführen, wenn der Auftraggeber mit
der Bezahlung eines anderen Auftrages in Zahlungsverzug ist.
Bei jedem Zahlungsverzug werden alle Zahlungsziele und
Stundungen hinfällig und sämtliche ausgeführten Aufträge
sofort zur Zahlung fällig (Terminverlust). Der Auftraggeber verpflichtet
sich im Falle seiner Säumigkeit, dem Verlag die Mahn – u. Inkassospesen des Kreditschutz –verbandes von 1870 zu ersetzen.
21.) Bei Änderungen der Anzeigen preis liste gelten die
Bedingungen (Preise, Rabatte, Zahlungsbedingungen, An –zeigenschlusstermine etc.) der neuen Preis liste auch für bereits angenommene Aufträge.
22.) Rechnungsreklamationen werden nur innerhalb von vier
Wochen ab Ausstellungsdatum der Rechnung annerkannt, und müssen schriftlich erfolgen.
23.) Der Auftraggeber ist alleine für die Gestaltung und den
Innhalt verantwortlich. Er wird den Verlag
daher von allen Nachteilen freihalten, die dem Verlag durch die Anzeige entstehen könnten. Er ist insbesondere
verpflichtet, dem Verlag die Kosten eines gerichtlichen Entgegnungen nach dem aktuellen
Anzeigen tarif zu bezahlen und den Verlag hinsichtlich aller wettbewerbs-, urheber- und persönlichkeitsrechtlichen
Schritte, die den Verlag aufgrund der Anzeige treffen könnten, schad- und klaglos zu halten.
24.) Der Verlag ist berechtigt, jederzeit
auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber Einschaltungen
als „Anzeige“, „Werbung“ oder “entgeldliche Einschaltung“ zu
kennzeichnen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche
Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, obliegt ausschließlich
dem Verlag. Sollte ausnahmsweise der Verlag auf
Wunsch des Auftrag gebers eine solche Kennzeichnung unterlassen,
haftet der Auftraggeber für jeden dem Verlag daraus
entstehenden Nachteil.
25.) Gerichtsstand ist das zuständige Gericht Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Graz, am 12. Nov. 2020